AWO Wittenberg

Allgemeine Reisebedingungen Feriencamp Fläming Wanderheim Grimme

Zu rundum gelungenen Feriencamps gehören in beiderseitigem Interesse auch klare rechtliche Regeln und Bedingungen.
Sie sollten diese unbedingt lesen, bevor sie buchen, denn mit der Anmeldung erkennen Sie nachfolgende Bedingungen als Bestandteil des mit uns abgeschlossenen Reisevertrages an.
Veranstalter ist der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wittenberg e.V., nachfolgend AWO genannt.

1. Anmeldung und Vertragsabschluss
Unseren Feriencamps kann sich grundsätzlich jedermann anschließen, sofern für das jeweilige Angebot keine Teilnahmebeschränkung nach Alter und Geschlecht angegeben sind. Mit der Anmeldung wünschen Sie den Abschluss eines Reisevertrages. Die schriftliche Anmeldung sollte auf dem Vordruck des Veranstalters vorgenommen werden. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung vom Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Der Reisevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung von der AWO schriftlich bestätigt worden ist. Mündliche absprachen sind unwirksam, solange sie nicht schriftlich bestätigt worden sind.
Mit seiner Unterschrift erklärt sich der Vertragspartner (gesetzliche Vertreter) damit einverstanden, dass Fotos des Reiseteilnehmers zu Präsentationszwecken der AWO abgedruckt werden können.

2. Leistungen
Maßgeblich für den Inhalt des Reisevertrages sind allein die Reiseausschreibung und die allgemeinen Informationen zu unseren Feriencamps.
In der Regel beinhaltet der Reisepreis die Betreuung, Unterbringung, Vollverpflegung und Programmgestaltung. Falls der Reiseteilnehmer gebuchte Leistungen nicht in Anspruch nimmt, oder auf sie verzichtet, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Erstattung gegen die AWO. Insoweit bleibt auch jegliche Haftung durch die AWO ausgeschlossen.

3. Zahlungsbedingungen
Mit Erhalt der Reisebestätigung, die als Rechnung gilt, erhalten Sie gleichzeitig den Zahlungstermin.
Bei kurzfristigen Vertragsabschlüssen ist der Reisebetrag am Anreisetag vor Ort zu entrichten.

4. Rücktritt des Teilnehmers
Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn der Reise zurücktreten. Das sollte aus Gründen der Beweissicherheit schriftlich getan werden. Die Rücktrittsmeldung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei der AWO eingegangen ist. Tritt ein Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, kann die AWO eine angemessene Entschädigung für die getroffene Reisevorbereitung und für die Aufwendungen verlangen.

  • bis 42 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
  • ab 42 bis 15 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises
  • ab 15 Tage bis 1 Tag vor Reisbeginn 80% des Reisepreises
  • am Abreisetag 90% des Reisepreises

Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Dem Teilnehmer bleibt es freigestellt nachzuweisen, dass der Aufwand der AWO geringer ausfällt als die angegebenen Pauschalsätze.
Die Nichtzahlung fälliger Beträge ersetzt keinesfalls die Rücktrittserklärung.

5. Ausschluss
Der Veranstalter erwartet, dass der Teilnehmer sich in die Gruppengemeinschaft einfügt und den Weisungen der Betreuer Folge leistet. Wenn sich ein Teilnehmer trotz Abmahnung durch den Veranstalter oder seine Beauftragten nicht als gemeinschaftsfähig erweist, nachhaltig stört, das Miteinander der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt oder die Gruppengemeinschaft gefährdet kann der Veranstalter ihn von der weiteren Reise ausschließen und den Teilnehmer nach Hause schicken. Dem Ausschluss geht in der Regel eine Abmahnung voraus. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers beziehungsweise der Personensorgeberechtigten.
Ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises besteht in diesem Fall nicht.

6. Haftung
Die AWO haftet als Veranstalter im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Reisevorbereitung.

7. Teilnehmerhaftung im Schadensfall
Der Teilnehmer haftet für einen durch ihn während der Reise verschuldeten Schaden. Eine private Haftpflichtversicherung zur Deckung solcher Schäden ist in jedem Fall empfehlenswert

8. Gerichtsstand, Sonstiges
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit, und die Wirksamkeit des Vertrages als solchen bleibt hiervon unberührt.

Für Vollkaufleute, natürliche oder juristische Personen, welche keinen Wohn- oder Geschäftssitz im Inland haben, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts und Behörden wird als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen gegen die AWO die Lutherstadt Wittenberg vereinbart Geschäftssitz im Inland haben, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts und Behörden wird als ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen gegen die AWO die Lutherstadt Wittenberg vereinbart.

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